Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 87a

§ 87a – Begriffsbestimmungen

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Kurz erklärt

  • Eine Datenbank ist eine systematisch angeordnete Sammlung von Werken, Daten oder Elementen, die elektronisch oder anders zugänglich ist.
  • Der Zugang zu einer Datenbank erfordert eine wesentliche Investition in Bezug auf Art oder Umfang.
  • Eine Datenbank gilt als neu, wenn sie in ihrem Inhalt wesentlich geändert wurde und diese Änderung ebenfalls eine wesentliche Investition erfordert.
  • Der Datenbankhersteller ist die Person oder das Unternehmen, das die erforderliche Investition für die Datenbank getätigt hat.
  • Änderungen an einer Datenbank, die eine wesentliche Investition erfordern, führen zu einer neuen Datenbank.