Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 44b
§ 44b – Text und Data Mining
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.
Kurz erklärt
- Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse digitaler Werke zur Gewinnung von Informationen.
- Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für Text und Data Mining sind erlaubt.
- Diese Vervielfältigungen müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
- Die Nutzung ist nur erlaubt, wenn der Rechtsinhaber keine Vorbehalte dagegen hat.
- Ein Nutzungsvorbehalt für online zugängliche Werke muss in maschinenlesbarer Form erfolgen.