Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 44a
§ 44a – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder normal normal eine rechtmäßige Nutzung normal normal normal arabic eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Kurz erklärt
- Vorübergehende Vervielfältigungen sind erlaubt, wenn sie flüchtig oder begleitend sind.
- Diese Vervielfältigungen müssen Teil eines technischen Verfahrens sein.
- Ihr Hauptzweck ist die Übertragung von Inhalten zwischen Dritten.
- Sie dürfen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
- Sie dienen der rechtmäßigen Nutzung von Werken oder Schutzgegenständen.