Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 87d

§ 87d – Dauer der Rechte

Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Kurz erklärt

  • Die Rechte des Datenbankherstellers gelten für fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung.
  • Wenn die Datenbank nicht veröffentlicht wird, erlöschen die Rechte nach fünfzehn Jahren ab der Herstellung.
  • Die Frist zur Berechnung der Rechte ist in § 69 festgelegt.
  • Die Rechte erlöschen also entweder nach Veröffentlichung oder nach Herstellung.
  • Es gibt eine klare Frist von fünfzehn Jahren für beide Fälle.