§ 32e – Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder normal aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. normal arabic Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen. (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Urheber kann Auskunft von Dritten verlangen, die die Nutzung seiner Werke wirtschaftlich beeinflussen.
- Dies gilt, wenn der Vertragspartner des Urhebers die Nutzungsrechte übertragen hat.
- Der Urheber kann diese Auskunft nur anfordern, wenn der Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt.
- Der Urheber muss nachweisen, dass es klare Anhaltspunkte für seine Ansprüche gibt.
- Es gelten die Regelungen aus § 32d Absatz 3.