Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 32f
§ 32f – Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen.
Kurz erklärt
- Urheber und Werknutzer können bei Streitigkeiten über bestimmte Rechte eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren zur Konfliktlösung nutzen.
- Diese Verfahren sind außergerichtlich und freiwillig.
- Eine Vereinbarung, die dem Urheber schadet, ist für die Vertragspartner oder andere Werknutzer nicht gültig.
- Die Regelung betrifft spezifische Paragraphen (§§ 32 bis 32e).
- Der Urheber bleibt durch diese Bestimmung geschützt.