Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 81
§ 81 – Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn ein Unternehmen die Darbietung eines Künstlers veranstaltet, hat das Unternehmen ebenfalls Rechte.
- Diese Rechte beziehen sich auf die §§ 77 und 78 des Gesetzes.
- Der ausübende Künstler und das Unternehmen teilen sich diese Rechte.
- Bestimmte andere Paragraphen des Gesetzes gelten auch für das Unternehmen.
- Die Regelungen betreffen die Nutzung und Verwertung der Darbietung.