Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 81

§ 81 – Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Unternehmen die Darbietung eines Künstlers veranstaltet, hat das Unternehmen ebenfalls Rechte.
  • Diese Rechte beziehen sich auf die §§ 77 und 78 des Gesetzes.
  • Der ausübende Künstler und das Unternehmen teilen sich diese Rechte.
  • Bestimmte andere Paragraphen des Gesetzes gelten auch für das Unternehmen.
  • Die Regelungen betreffen die Nutzung und Verwertung der Darbietung.