Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 16

§ 16 – Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Kurz erklärt

  • Das Vervielfältigungsrecht erlaubt die Herstellung von Kopien eines Werkes, egal ob vorübergehend oder dauerhaft.
  • Es spielt keine Rolle, welches Verfahren oder wie viele Kopien hergestellt werden.
  • Eine Vervielfältigung umfasst auch die Übertragung des Werkes auf Geräte zur wiederholbaren Wiedergabe.
  • Dazu zählen sowohl die Aufnahme einer Wiedergabe auf Bild- oder Tonträger als auch die Übertragung zwischen verschiedenen Trägern.
  • Das Recht gilt für alle Arten von Bild- und Tonfolgen.