Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 75
§ 75 – Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Kurz erklärt
- Ausübende Künstler können eine Entstellung oder Beeinträchtigung ihrer Darbietung verbieten.
- Solche Beeinträchtigungen dürfen das Ansehen oder den Ruf des Künstlers gefährden.
- Wenn mehrere Künstler gemeinsam auftreten, müssen sie Rücksicht aufeinander nehmen.
- Das Recht gilt für alle Arten von Darbietungen.
- Der Schutz des Ansehens der Künstler steht im Vordergrund.