Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 76
§ 76 – Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
Kurz erklärt
- Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen mit ihrem Tod.
- Sie erlöschen jedoch erst 50 Jahre nach der letzten Darbietung, wenn der Künstler vorher verstorben ist.
- Die Frist für das Erlöschen der Rechte ist nach § 69 zu berechnen.
- Bei mehreren Künstlern zählt der Tod des letzten beteiligten Künstlers.
- Nach dem Tod des Künstlers gehen die Rechte an seine Angehörigen über.