Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 77
§ 77 – Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der ausübende Künstler darf seine Darbietung nur selbst auf Bild- oder Tonträger aufnehmen.
- Er hat das alleinige Recht, diese Aufnahmen zu vervielfältigen.
- Der Künstler kann auch entscheiden, wie die Aufnahmen verbreitet werden.
- Die Rechte gelten für alle Arten von Bild- und Tonträgern.
- Es gibt spezielle Regelungen, die in § 27 erwähnt werden.