Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 77

§ 77 – Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der ausübende Künstler darf seine Darbietung nur selbst auf Bild- oder Tonträger aufnehmen.
  • Er hat das alleinige Recht, diese Aufnahmen zu vervielfältigen.
  • Der Künstler kann auch entscheiden, wie die Aufnahmen verbreitet werden.
  • Die Rechte gelten für alle Arten von Bild- und Tonträgern.
  • Es gibt spezielle Regelungen, die in § 27 erwähnt werden.