§ 78 – Öffentliche Wiedergabe
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), normal normal zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, normal normal außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. normal normal normal arabic (2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, normal normal die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder normal normal die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. normal normal normal arabic (3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4) § 20b gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der ausübende Künstler hat das alleinige Recht, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen und zu senden.
- Eine Ausnahme besteht, wenn die Darbietung bereits auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und öffentlich zugänglich gemacht wurde.
- Der Künstler hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn seine Darbietung gesendet oder öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
- Der Künstler kann im Voraus nicht auf seine Vergütungsansprüche verzichten, diese können nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
- Bestimmungen aus § 20b gelten ebenfalls für diese Regelungen.