Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 111

§ 111 – Bekanntgabe der Verurteilung

Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Bei Verurteilungen nach den §§ 106 bis 108b kann die Strafe öffentlich bekanntgemacht werden.
  • Der Verletzte muss einen Antrag stellen und ein berechtigtes Interesse nachweisen.
  • Die Bekanntmachung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
  • Das Urteil legt fest, wie die Bekanntmachung erfolgen soll.
  • Die Regelung betrifft spezifische Straftaten im deutschen Recht.