Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 23

§ 23 – Bearbeitungen und Umgestaltungen

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. (2) Handelt es sich um die Verfilmung eines Werkes, normal die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, normal den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder normal die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, normal arabic so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden.
  • Ein neues Werk ist keine Bearbeitung, wenn es ausreichend Abstand zum ursprünglichen Werk wahrt.
  • Für die Verfilmung, Ausführung von Plänen oder Nachbau eines Werkes ist ebenfalls die Zustimmung des Urhebers erforderlich.
  • Technisch bedingte Änderungen eines Werkes unter bestimmten Nutzungsvorschriften benötigen keine Zustimmung des Urhebers.
  • Die Regelungen gelten nicht für rein technische Anpassungen bei bestimmten Nutzungen.