Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 22
§ 22 – Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Recht betrifft die Wiedergabe von Funksendungen.
- Es umfasst auch die Wiedergabe von Werken, die öffentlich zugänglich gemacht wurden.
- Die Wiedergabe kann durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche Technik erfolgen.
- Diese Wiedergaben müssen öffentlich wahrnehmbar sein.
- Eine bestimmte Regelung (§ 19 Abs. 3) gilt ebenfalls für dieses Recht.