§ 108 – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, normal normal ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, normal normal ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, normal normal die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet, normal normal einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, normal normal eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, normal normal einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, normal normal eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Kurz erklärt
- Wer ohne Erlaubnis wissenschaftliche Ausgaben oder deren Bearbeitungen vervielfältigt oder verbreitet, macht sich strafbar.
- Das gilt auch für die Nutzung von Lichtbildern und deren Bearbeitungen ohne Zustimmung.
- Die unzulässige Verwertung von Darbietungen ausübender Künstler ist ebenfalls strafbar.
- Wer Tonträger, Funksendungen oder Bildträger ohne Erlaubnis nutzt, begeht eine Straftat.
- Die Strafe kann bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen; der Versuch ist ebenfalls strafbar.