Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 108a

§ 108a – Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Bei gewerbsmäßigem Handeln nach §§ 106 bis 108 droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Der Versuch einer solchen Handlung ist ebenfalls strafbar.