Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 45d
§ 45d – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Kurz erklärt
- Vereinbarungen, die die erlaubte Nutzung einschränken oder verbieten, sind nicht gültig.
- Dies gilt speziell für Regelungen nach den §§ 45b und 45c.
- Nutzungsberechtigte dürfen nicht benachteiligt werden.
- Der Rechtsinhaber kann sich nicht auf solche Vereinbarungen berufen.
- Der Schutz der Nutzungsberechtigten steht im Vordergrund.