Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 45c

§ 45c – Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

(1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen. (3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. (4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln: deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2, normal normal deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, normal normal die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Befugte Stellen dürfen Sprachwerke und Musikwerke für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung in barrierefreie Formate umwandeln.
  • Diese umgewandelten Werke dürfen an betroffene Personen oder andere befugte Stellen verliehen und verbreitet werden.
  • Befugte Stellen sind gemeinnützige Einrichtungen, die Bildungsangebote und barrierefreien Zugang für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung anbieten.
  • Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke, die über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen für befugte Stellen erlassen, einschließlich deren Pflichten und Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt.