§ 45b – Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
(1) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat. (2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.
Kurz erklärt
- Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke und Musikgrafiken für den eigenen Gebrauch vervielfältigen.
- Sie können diese Werke in ein barrierefreies Format umwandeln.
- Die Erlaubnis umfasst auch Illustrationen in den Werken.
- Vervielfältigungen dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen sie rechtmäßigen Zugang haben.
- Der Gesetzestext definiert Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung als Personen, die trotz Sehhilfe Schwierigkeiten beim Lesen haben.