Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 47
§ 47 – Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. (2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Kurz erklärt
- Schulen und Lehrerbildungseinrichtungen dürfen Kopien von Werken aus Schulfunksendungen auf Bild- oder Tonträger erstellen.
- Das gleiche Recht gilt für Jugendhilfeeinrichtungen und staatliche Bildstellen.
- Die erstellten Bild- oder Tonträger dürfen nur im Unterricht verwendet werden.
- Die Träger müssen bis zum Ende des folgenden Schuljahres gelöscht werden.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Urheber eine angemessene Vergütung erhält.