Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 48

§ 48 – Öffentliche Reden

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, normal normal die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind. normal normal normal arabic (2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

Kurz erklärt

  • Reden über aktuelle Themen dürfen in Zeitungen und anderen Medien vervielfältigt und verbreitet werden, wenn sie öffentlich gehalten oder wiedergegeben wurden.
  • Dies gilt auch für Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten wurden.
  • Eine Sammlung von Reden eines einzelnen Urhebers ist jedoch nicht zulässig.
  • Die Regelung betrifft sowohl Druckschriften als auch digitale Datenträger.
  • Die Veröffentlichung muss den Tagesinteressen entsprechen.