§ 51 – Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, normal normal Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, normal normal einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. normal normal normal arabic Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Kurz erklärt
- Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von veröffentlichten Werken ist zum Zweck des Zitats erlaubt.
- Die Nutzung muss im Verhältnis zum besonderen Zweck angemessen sein.
- Werke können in wissenschaftlichen Arbeiten zur Erklärung des Inhalts zitiert werden.
- Zitate aus veröffentlichten Sprach- und Musikwerken sind ebenfalls zulässig.
- Auch Abbildungen oder andere Vervielfältigungen des zitierten Werkes dürfen genutzt werden, selbst wenn sie urheberrechtlich geschützt sind.