Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 67

§ 67 – Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Kurz erklärt

  • Werke können in mehreren Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden.
  • Die Schutzfrist für jede Lieferung beginnt mit deren Veröffentlichung.
  • Jede Lieferung hat eine eigene Schutzfrist.
  • Der § 66 Abs. 1 Satz 1 ist relevant für die Berechnung der Schutzfristen.
  • Schutzfristen gelten unabhängig für jede Lieferung des Werkes.