Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 67
§ 67 – Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Kurz erklärt
- Werke können in mehreren Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden.
- Die Schutzfrist für jede Lieferung beginnt mit deren Veröffentlichung.
- Jede Lieferung hat eine eigene Schutzfrist.
- Der § 66 Abs. 1 Satz 1 ist relevant für die Berechnung der Schutzfristen.
- Schutzfristen gelten unabhängig für jede Lieferung des Werkes.