Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 72
§ 72 – Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Kurz erklärt
- Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse sind durch die gleichen Vorschriften wie Lichtbildwerke geschützt.
- Das Recht auf diesen Schutz gehört dem Lichtbildner.
- Der Schutz erlischt 50 Jahre nach der Veröffentlichung des Lichtbildes.
- Falls das Lichtbild nicht veröffentlicht wird, erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung.
- Die Frist für den Schutz wird gemäß § 69 berechnet.