Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 54
§ 54 – Vergütungspflicht
(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
Kurz erklärt
- Urheber haben Anspruch auf Vergütung, wenn ihre Werke vervielfältigt werden können.
- Der Anspruch gilt für Hersteller von Geräten und Speichermedien, die zur Vervielfältigung verwendet werden.
- Die Vergütung muss angemessen sein.
- Der Anspruch entfällt, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Geräte oder Speichermedien für Vervielfältigungen genutzt werden.
- Es wird auf die Art des Werkes und die Nutzung der Geräte abgestellt.