Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 135

§ 135 – Inhaber verwandter Schutzrechte

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

Kurz erklärt

  • Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Urheber von Lichtbildern gelten, behalten ihre Rechte.
  • Das Gesetz gewährt diesen Urhebern verwandte Schutzrechte.
  • Dies gilt auch für Übertragungen von Werken auf mechanische Wiedergabegeräte für das Gehör.
  • Die bisherigen Vorschriften bleiben bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes relevant.
  • Urheberrechte werden durch das neue Gesetz anerkannt und geschützt.