§ 87g – Rechte des Presseverlegers
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, normal die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer, normal das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und normal die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. normal arabic (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Presseverleger haben das alleinige Recht, ihre Veröffentlichungen online zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
- Die Rechte des Verlegers gelten nicht für die Nutzung von Tatsachen aus der Veröffentlichung oder für private/nicht kommerzielle Nutzung durch Einzelpersonen.
- Hyperlinks zu Presseveröffentlichungen dürfen gesetzt werden.
- Einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge aus Veröffentlichungen können ebenfalls genutzt werden.
- Die Rechte des Presseverlegers können übertragen werden.