Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 87h

§ 87h – Ausübung der Rechte des Presseverlegers

(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist. (2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder normal Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Rechte von Presseverlegern dürfen nicht zum Nachteil von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verwendet werden.
  • Urheber und Leistungsschutzberechtigte haben Schutz für ihre Werke in Presseveröffentlichungen.
  • Presseverleger dürfen nicht die Nutzung von Werken untersagen, die mit einem einfachen Nutzungsrecht in die Veröffentlichung aufgenommen wurden.
  • Dritten darf die Nutzung von nicht mehr geschützten Werken in Presseveröffentlichungen nicht verweigert werden.
  • Die Rechte der Presseverleger sind also eingeschränkt, um die Nutzung von geschützten Inhalten zu ermöglichen.