Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137r
§ 137r – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
Kurz erklärt
- Der Schutz des Presseverlegers gilt nicht für ältere Veröffentlichungen.
- Betroffen sind Presseveröffentlichungen, die vor dem 6. Juni 2019 erschienen sind.
- Die relevanten Vorschriften sind §§ 87f bis 87k und § 127b.
- Ältere Presseveröffentlichungen haben keinen Anspruch auf diesen Schutz.
- Der Stichtag für den Schutz ist der 6. Juni 2019.