Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 83
§ 83 – Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Rechte der ausübenden Künstler sind in den §§ 77 und 78 geregelt.
- Die Rechte der Veranstalter sind in § 81 festgelegt.
- Abschnitt 6 des Teils 1 enthält Vorschriften, die für diese Rechte gelten.
- Die genannten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
- Es wird auf die Regelungen für Künstler und Veranstalter verwiesen.