Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 83

§ 83 – Schranken der Verwertungsrechte

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Rechte der ausübenden Künstler sind in den §§ 77 und 78 geregelt.
  • Die Rechte der Veranstalter sind in § 81 festgelegt.
  • Abschnitt 6 des Teils 1 enthält Vorschriften, die für diese Rechte gelten.
  • Die genannten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
  • Es wird auf die Regelungen für Künstler und Veranstalter verwiesen.