§ 61 – Verwaiste Werke
(1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften, normal normal Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und normal normal Tonträger normal normal normal arabic aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sind, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte. (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist. (4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde. (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
Kurz erklärt
- Verwaiste Werke dürfen vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Verwaiste Werke sind solche, deren Rechtsinhaber nicht gefunden werden können, auch wenn sie in Bibliotheken, Museen oder Archiven aufbewahrt werden.
- Wenn es mehrere Rechtsinhaber gibt, kann das Werk genutzt werden, wenn die Erlaubnis der bekannten Rechtsinhaber vorliegt.
- Institutionen dürfen unveröffentlichte Bestandsinhalte nutzen, wenn sie zuvor mit Erlaubnis des Rechtsinhabers zugänglich gemacht wurden und eine Einwilligung angenommen werden kann.
- Die Nutzung muss im Interesse des Gemeinwohls erfolgen, und Institutionen können Gebühren erheben, um die Kosten für Digitalisierung und Zugänglichmachung zu decken.