§ 97 – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Kurz erklärt
- Wer das Urheberrecht oder andere geschützte Rechte verletzt, kann zur Beseitigung der Beeinträchtigung aufgefordert werden.
- Bei Gefahr einer Wiederholung kann auch eine Unterlassung gefordert werden.
- Der Verletzer muss dem Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig war.
- Der Schadensersatz kann den Gewinn des Verletzers oder eine angemessene Vergütung umfassen, die er hätte zahlen müssen.
- Urheber und bestimmte Künstler können auch für immaterielle Schäden eine Geldentschädigung verlangen, wenn dies angemessen ist.