§ 15 – Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), normal normal das Verbreitungsrecht (§ 17), normal normal das Ausstellungsrecht (§ 18). normal normal normal arabic (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), normal normal das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), normal normal das Senderecht (§ 20), normal normal das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), normal normal das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). normal normal normal arabic (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Kurz erklärt
- Der Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk in physischer Form zu nutzen.
- Dazu gehören insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Werkes.
- Der Urheber hat auch das exklusive Recht, sein Werk in nicht-physischer Form öffentlich wiederzugeben.
- Dies umfasst Rechte wie Vortrags-, Aufführungs- und Senderechte sowie die Zugänglichmachung über Bild- oder Tonträger.
- Eine Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Vielzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich mit dem Urheber verbunden sind.