Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 119

§ 119 – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen

(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist. (2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Vorrichtungen zur Vervielfältigung oder Funksendung von Werken können nur zur Zwangsvollstreckung genutzt werden, wenn der Gläubiger zur Nutzung berechtigt ist.
  • Dies gilt auch für Vorrichtungen, die zur Vorführung von Filmwerken bestimmt sind.
  • Die Regelungen betreffen auch bestimmte geschützte Ausgaben und Lichtbilder.
  • Geschützte Bild- und Tonträger sowie Datenbanken fallen ebenfalls unter diese Bestimmungen.
  • Die Zwangsvollstreckung ist also an die Berechtigung zur Nutzung gebunden.