Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 120
§ 120 – Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und normal normal Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Deutsche Staatsangehörige haben Urheberrechtsschutz für ihre Werke, unabhängig von deren Veröffentlichung.
- Bei Werken mit Miturhebern reicht es aus, wenn einer der Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
- Auch Deutsche ohne Staatsangehörigkeit, die gemäß Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gelten, genießen diesen Schutz.
- Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR haben ebenfalls den gleichen Urheberrechtsschutz.
- Der Schutz gilt für alle Arten von Werken, die von den genannten Personen geschaffen werden.