§ 88 – Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Der Urheber kann einem anderen das Recht geben, sein Werk zu verfilmen, was in der Regel das exklusive Nutzungsrecht umfasst.
- Dieses Recht erlaubt die Nutzung des Werkes für die Herstellung eines Filmwerks, einschließlich Bearbeitungen und Übersetzungen.
- Eine Wiederverfilmung des Werkes ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht erlaubt.
- Nach zehn Jahren kann der Urheber sein Werk erneut filmisch verwerten.
- Abweichungen von dieser Regelung zum Nachteil des Urhebers sind nur durch spezielle Vereinbarungen möglich.