Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 61g

§ 61g – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Kurz erklärt

  • Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen einschränken oder verbieten, sind nicht gültig.
  • Dies gilt speziell für die Nutzungen nach den §§ 61d und 61f.
  • Der Rechtsinhaber kann sich nicht auf solche Vereinbarungen berufen.
  • Nutzungsberechtigte sind durch solche Vereinbarungen geschützt.
  • Der Schutz betrifft nur die erlaubten Nutzungen.