Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 61f

§ 61f – Information über nicht verfügbare Werke

Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.

Kurz erklärt

  • Verwertungsgesellschaften und Kulturerbe-Einrichtungen dürfen Werke vervielfältigen.
  • Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum kann ebenfalls Werke vervielfältigen.
  • Die Vervielfältigung ist erlaubt, um im Online-Portal des Amtes zu informieren.
  • Es geht darum, dass Verwertungsgesellschaften Rechte an den Werken einräumen.
  • Kulturerbe-Einrichtungen nutzen die Werke gemäß bestimmten gesetzlichen Bestimmungen.