§ 107 – Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, normal normal auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar.
Kurz erklärt
- Es ist illegal, die Urheberbezeichnung eines Kunstwerks ohne Zustimmung des Urhebers auf dem Original anzubringen oder zu verbreiten.
- Auch das Anbringen der Urheberbezeichnung auf Vervielfältigungen oder Bearbeitungen, die wie ein Original aussehen, ist verboten.
- Wer gegen diese Regel verstößt, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Die Strafe gilt nur, wenn keine schwerere Strafe in anderen Vorschriften vorgesehen ist.
- Der Versuch, diese Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.