§ 98 – Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben. (2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. (3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. (5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
Kurz erklärt
- Wer das Urheberrecht verletzt, kann zur Vernichtung von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken aufgefordert werden.
- Der Verletzte kann auch verlangen, dass rechtswidrig verbreitete Vervielfältigungsstücke zurückgerufen oder entfernt werden.
- Anstelle der Vernichtung kann der Verletzte die Herausgabe der Vervielfältigungsstücke gegen eine angemessene Vergütung verlangen.
- Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen unverhältnismäßig sind, wobei auch die Interessen Dritter berücksichtigt werden müssen.
- Bauwerke und legale Teile von Vervielfältigungsstücken sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.