Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 54c

§ 54c – Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

Kurz erklärt

  • Urheber haben Anspruch auf Vergütung, wenn Geräte zur Vervielfältigung in bestimmten Bildungseinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen genutzt werden.
  • Betroffen sind Schulen, Hochschulen, Bibliotheken, Archive, Museen und ähnliche Einrichtungen.
  • Die Vergütung muss angemessen sein und wird vom Betreiber des Geräts gezahlt.
  • Die Höhe der Vergütung hängt von der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts ab.
  • Faktoren wie Standort und übliche Verwendung beeinflussen die Vergütungsberechnung.