Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 102a
§ 102a – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Andere gesetzliche Vorschriften bleiben gültig.
- Ansprüche aus diesen Vorschriften sind nicht betroffen.
- Es gibt keine Einschränkung durch diese Regelung.
- Rechte aus anderen Gesetzen können weiterhin geltend gemacht werden.
- Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf bestehende Ansprüche.