Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 102a

§ 102a – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Andere gesetzliche Vorschriften bleiben gültig.
  • Ansprüche aus diesen Vorschriften sind nicht betroffen.
  • Es gibt keine Einschränkung durch diese Regelung.
  • Rechte aus anderen Gesetzen können weiterhin geltend gemacht werden.
  • Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf bestehende Ansprüche.