Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 102
§ 102 – Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Verjährung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen richtet sich nach bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften stammen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Abschnitt 5, Buch 1.
- Wenn jemand durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat, gilt eine spezielle Regelung.
- Diese spezielle Regelung ist in § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.
- Der Paragraph regelt, wie mit dem Erlangten umgegangen wird, wenn es durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde.