§ 101b – Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Verletzte können vom Verletzer die Vorlage von finanziellen oder handelsbezogenen Unterlagen verlangen, wenn dies für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen notwendig ist.
- Der Verletzer kann den Schutz vertraulicher Informationen geltend machen, und das Gericht sorgt für angemessene Schutzmaßnahmen.
- Der Anspruch auf Vorlage der Unterlagen ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme unverhältnismäßig ist.
- Die Vorlage kann auch durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich ist.
- Das Gericht trifft Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere bei einstweiligen Verfügungen ohne vorherige Anhörung des Gegners.