§ 137e – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind. (2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt. (3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2. (4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des Gesetzes, die am 30. Juni 1995 in Kraft treten, gelten auch für bereits bestehende Werke und Medien, solange diese noch geschützt sind.
- Für Werke, die vor dem 30. Juni 1995 erworben wurden, gilt die Zustimmung der Rechteinhaber zur Vermietung als erteilt, und der Vermieter muss eine angemessene Vergütung zahlen.
- Wenn ein Bild- oder Tonträger zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet wurde, besteht ein Vergütungsanspruch für diese Vermietung.
- Ein vor dem 30. Juni 1995 eingeräumtes ausschließliches Verbreitungsrecht gilt auch für das Vermietrecht.
- Rechte von ausübenden Künstlern, die vor diesem Datum in die Nutzung ihrer Darbietungen eingewilligt haben, gelten ebenfalls als auf den Filmhersteller übertragen.