Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 19a

§ 19a – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Kurz erklärt

  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betrifft die Verbreitung von Werken.
  • Es erlaubt, Werke sowohl drahtgebunden als auch drahtlos anzubieten.
  • Die Öffentlichkeit kann auf die Werke zugreifen, wann und wo sie möchte.
  • Dieses Recht sorgt dafür, dass Werke für alle zugänglich sind.
  • Es fördert die Verfügbarkeit von Inhalten für die Allgemeinheit.