§ 10 – Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist. (3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Kurz erklärt
- Der als Urheber auf einem Werk oder dessen Vervielfältigungen genannte Person wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen.
- Dies gilt auch für Decknamen oder Künstlerzeichen des Urhebers.
- Wenn der Urheber nicht genannt ist, wird der Herausgeber als berechtigt angesehen, die Urheberrechte geltend zu machen.
- Fehlt ein Herausgeber, wird der Verleger als berechtigt angesehen.
- Diese Vermutungen gelten auch für exklusive Nutzungsrechte im einstweiligen Rechtsschutz, jedoch nicht gegenüber dem Urheber oder ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.