Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 137r

§ 137r – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.

Kurz erklärt

  • Der Schutz des Presseverlegers gilt nicht für ältere Veröffentlichungen.
  • Betroffen sind Presseveröffentlichungen, die vor dem 6. Juni 2019 erschienen sind.
  • Die relevanten Vorschriften sind §§ 87f bis 87k und § 127b.
  • Ältere Presseveröffentlichungen haben keinen Anspruch auf diesen Schutz.
  • Der Stichtag für den Schutz ist der 6. Juni 2019.