Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137p
§ 137p – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
(1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde. (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden. (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.
Kurz erklärt
- § 20b gilt nur für Verträge über Weitersendungen ohne Kabel- oder Mikrowellensysteme, wenn sie nach dem 7. Juni 2021 abgeschlossen wurden.
- § 20c betrifft Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen wurden, und tritt am 7. Juni 2023 in Kraft.
- § 20d bezieht sich auf Verträge über Direkteinspeisungen, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen wurden, und wird am 7. Juni 2025 wirksam.
- Die genannten Paragraphen haben spezifische Gültigkeitsdaten, die an das Datum des Vertragsabschlusses gebunden sind.
- Es gibt unterschiedliche Fristen für die Anwendung der Paragraphen je nach Art des Vertrags und Abschlussdatum.